Proccess GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen Softwareentwicklung

1. Allgemeines

a) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Proccess Projekt Consulting GmbH und ihren Kunden (Auftraggeber) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung im Einzelfall schriftlich zu.

b) Gegenstand dieser Bedingungen ist der Verkauf von Produkten durch Proccess Projekt Consulting GmbH. Dabei handelt es sich um Nutzungsrechte (Lizenzen) an Softwareprogrammen, die von Fremdherstellern oder von Proccess Projekt Consulting GmbH stammen, Dienstleistungen und Hardware.

c) Proccess Projekt Consulting GmbH behält sich Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfahren.

d) Herstellerbestimmungen (Gewährleistung, Nutzung, usw.), die mit der Handelsware (Fremdsoftware und Hardware) ausgeliefert wurden, gelten vorrangig.

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2. Gültigkeit von Vereinbarungen

Alle Vereinbarungen oder Erklärungen, wie Angebote, Aufträge, Verträge, deren Änderungen oder Ergänzungen, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt oder bestätigt sind. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

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3. Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt. Nach Ihrer Auftragserteilung erhalten Sie von uns eine Vorab- Bestätigung. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit wie Schulung, Beratung, Programmierung, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
Soll die Proccess Projekt Consulting GmbH zusätzlich einen ausführlichen Bericht erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung / Dienstleitung wieder.
Die Proccess Projekt Consulting GmbH kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei sie den Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Die Proccess Projekt Consulting GmbH entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.

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3. Anwendungstechnische Beratung

a) Anwendungstechnische Beratungen werden nach bestem Wissen auf Basis der Erfahrungen und der Produktinformationen der jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten gegeben. Informationen, die der Kunde aus Prospekten, Bedienungsanleitungen etc. der Hersteller bezieht, sind nur dann verbindlich, wenn eine schriftliche Erklärung darüber vorliegt.

b) Für die Kompatibilität und einwandfreie Funktion von Hard- und Softwarebestandteilen miteinander haftet Proccess Projekt Consulting GmbH nur, wenn der Auftraggeber dies mit ihm abgesprochen und nur soweit er schriftliche Empfehlungen hinsichtlich der Zusammenstellung abgegeben hat und soweit es im Zusammenhang mit dem Auftrag steht. Die gemeinsame Auflistung auf Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen etc. beinhaltet keine Garantieübernahme für die Kompatibilität der einzelnen Komponenten.

c) Beratungen und Produktinformationsgespräche während Vertragsverhandlungen und Auftragsausführungen dienen allein der Kundeninformation. Sie bedeuten keine Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit.

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4. Gewährleistung und Fehlerbeseitigung

a) Der Auftraggeber erkennt an, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich ist, ein Softwareprogramm herzustellen, das absolut fehlerfrei ist. Proccess Projekt Consulting GmbH gewährleistet daher nicht, dass gelieferte Programme absolut fehlerfrei sind. Proccess Projekt Consulting GmbH gewährleistet jedoch, dass die Programme im Wesentlichen die in der jeweiligen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllen.

b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Umfasst der Auftrag auch die Installation des Programmes, beginnt die Gewährleistungsfrist ab Installation und Inbetriebnahme des Systems.

c) Beanstandungen wegen Sachmängel, Falschlieferung und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbares Untersuchen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Erhalt der Ware bzw. Programme bzw. nach Installation und Inbetriebnahme schriftlich bei Proccess Projekt Consulting GmbH geltend zu machen. Versteckte Mängel sind unverzüglich innerhalb von fünf Werktagen nach deren Entdeckung durch den Auftraggeber schriftlich zu rügen.

d) Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung wird Proccess Projekt Consulting GmbH nach eigener Wahl kostenlos nachbessern, komplett umtauschen oder fehlerhafte Teile oder Teilegruppen austauschen. Die zum Zweck des Austauschs ausgebauten Teile gehen in das Eigentum von Proccess Projekt Consulting GmbH über bzw. verbleiben in dem Eigentum von Proccess Projekt Consulting GmbH. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist instand gesetzte, reparierte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.

e) Können Mängel nicht innerhalb angemessener Zeit so behoben werden, dass das gelieferte Produkt wie vereinbart funktioniert, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Rückgängigmachung des Vertrages und Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel oder eine fahrlässig mangelhafte Lieferung gegeben ist.

f) Jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber nicht die von Proccess Projekt Consulting GmbH empfohlenen Produkte einsetzt oder diese verändert bzw. ändern lässt, wenn Installationsvorschriften und Betriebsanleitungen nicht eingehalten werden oder Reparaturen von Personal vornehmen lässt, das nicht von Proccess Projekt Consulting GmbH oder dem Hersteller autorisiert ist, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass eine aufgetretene Störung nicht hierauf zurückzuführen ist.

g) Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche an einem Systemteil geltend, hat dieses grundsätzlich keinen Einfluss auf die weiteren mit uns abgeschlossenen Verträge, sofern für den defekten Teil kompatible Austauschware lieferbar ist.

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5. Geschäftsbedingungen für Schulung / Seminare / Dienstleistungen

Ca. 6 Wochen vor Seminarbeginn erhalten Sie persönlich Informationen zum Seminarablauf und für Ihre Planung der Seminarräumlichkeiten. Ca. 3 Wochen vor Seminarbeginn folgt dann die Seminargebührenrechnung. Unsere Honorare verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer bei Rechnungen innerhalb der Schweiz. Sollte für Bereitstellung eines Seminarraums mit entsprechender Technik Proccess Projekt Consulting GmbH selbst Sorge tragen wird die Raummiete sowie die Nebenkosten an den Veranstalter weiterberechnet. Rechnungen sind ohne Abzug fällig spätestens mit Beginn des jeweiligen Seminars.
Umbuchungen / Stornierungen der Leistungen: Ohne Gebühr möglich bis 4 Wochen vor Seminar/ Dienstleistungsbeginn. Wird eine Anmeldung innerhalb von 4 Wochen vor Seminar/ Dienstleistungsbeginn umgebucht oder abgemeldet, berechnen wir für Dispositionskosten eine Bearbeitungsgebühr von 50 % der Tagessätze zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Innerhalb 14 Tagen vor Seminar/ Dienstleistungsbeginn ist die Stornierung der Leistung 100 % kostenpflichtig zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Stornierung gebuchter Hotelzimmer: Im Regelfall buchen wir auf Ihre Seminar/ Dienstleistungsanmeldung hin auch ein EZ mit Dusche/Bad im entsprechenden Ort zu den jeweils angegebenen Konditionen. Sollten uns im Falle Ihrer Seminar / Dienstleistungsabsage seitens des Hotels Stornogebühren wegen kurzfristiger Zimmerstornierung in Rechnung gestellt werden, müssen wir diese an Sie weiterberechnen. Referenten: Im Regelfall liegen die Referenten für unsere Seminare namentlich fest. Wir behalten uns aber im Einzelfall (z.B. Krankheit) den Austausch von Referenten vor. Seminarausfall: Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, dass ein Seminar durch die Proccess Projekt Consulting GmbH abgesagt werden muss (z.B. wegen Unfall, Krankenhausaufendhalt), können wir Ihnen nicht ersetzen.

Teilnahmebestätigung: Bitte beachten Sie, dass wir eine Teilnahmebestätigung nur ausstellen können, wenn die Teilnehmerin / der Teilnehmer die gesamte Seminarzeit anwesend war.

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6. Haftung und Schadensersatz

a) Dem Auftraggeber stehen grundsätzlich keine anderen oder weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsansprüche gegen Proccess Projekt Consulting GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestanden.

b) Die Haftung von Proccess Projekt Consulting GmbH sowie die Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt sich in jedem Fall der Pflichtverletzung und der unerlaubten Handlung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (grobes Verschulden) sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

c) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lassen Proccess Projekt Consulting GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen in voller Höhe haften; im Übrigen ist die Haftung von Proccess Projekt Consulting GmbH sowie die Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Hat Proccess Projekt Consulting GmbH das vertragstypische Schadensrisiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, sind ihre Haftung und die Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, hat Proccess Projekt Consulting GmbH bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten.

d) Die Haftungsbeschränkungen der Abs. lit. b, c, e, g und h gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Proccess Projekt Consulting GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Proccess Projekt Consulting GmbH beruhen.

e) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch Proccess Projekt Consulting GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, deren Verhalten Proccess Projekt Consulting GmbH im Einzelfall zuzurechnen ist, insbesondere in den Fällen der leicht fahrlässig mangelhaften Lieferung bzw. des leicht fahrlässigen Lieferverzuges, sind, soweit es sich nicht um Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, ausgeschlossen. Darüber hinaus ist der Schadensersatz statt der Leistung in den Fällen der mangelhaften Lieferung ausgeschlossen, sofern die Pflichtverletzung nur unerheblich ist.

f) Die in diesen Bedingungen vorgenommenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Ersatzpflicht von Proccess Projekt Consulting GmbH nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 15.12. 1989 in der jeweils gültigen Fassung, aus der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos und bei arglistigem Verschweigen eines Mangel.

g) Der Auftraggeber wird immer, um Datenverlust zu vermeiden, vor Systemeingriffen, vor Servicearbeiten und bei Störungen bzw. Unregelmäßigkeiten eine komplette Datensicherung durchführen. Bei Unterlassung trägt der Auftraggeber den Schaden. Hat Proccess Projekt Consulting GmbH den Datenverlust zu vertreten, haftet Proccess Projekt Consulting GmbH nur für die Wiederherstellung der Daten und hat nur die typischerweise damit verbundenen Kosten zu tragen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

h) Die Haftung für Anwendungsfehler durch den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber keine Schulung seiner Mitarbeiter durch den Proccess Projekt Consulting GmbH durchführen lassen. In allen sonstigen Fällen des Anwendungsfehlers haftet Proccess Projekt Consulting GmbH nur, wenn der Schaden durch sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

i) Durch die Zusatzmodule von Proccess Projekt Consulting GmbH kann es zu vorübergehenden Funktionsstörungen anderer Module kommen. Die Haftung von Proccess Projekt Consulting GmbH für solche Zwischenfälle wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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7. Lieferzeit

a) Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und der Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, rechtzeitig und vollständig erfüllt hat.

b) Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand Proccess Projekt Consulting GmbH verlassen hat bzw. bei Dienstleistungen mit den in Auftrag gegebenen Dienstleistungen bis zum vereinbarten Termin begonnen wurde oder die Bereitschaft hierzu angezeigt worden ist und aus Gründen beim Auftraggeber mit der Ausführung nicht begonnen werden kann.

c) Höhere Gewalt oder andere außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Willens sind, führen nicht zu einem Lieferverzug, sondern verschieben entsprechend die Liefertermine. Wird eine Verlängerung für den Auftraggeber nachweislich unzumutbar und sind Teillieferungen für ihn ohne Interesse, so steht ihm das gesetzliche, schriftlich zu erfolgende, Rücktrittsrecht zu. Sonstige dem Auftraggeber kraft Gesetzes oder gemäß Auftrag zustehende Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

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8. Lizenzrechte und -material

a) Proccess Projekt Consulting GmbH gewährt dem Auftraggeber ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Softwareprogramme im schriftlich angegebenen Umfang.

b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Lizenzmaterial nur in dem Maße zu vervielfältigen, soweit dies für die vertragsmäßige Nutzung erforderlich ist.

c) Eine Weitergabe an Dritte wird untersagt. Eine solche unberechtigte Weitergabe führt zur Schadensersatzverpflichtung des Auftraggebers.

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9. Gefahrübergang

a) Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs von durch Proccess Projekt Consulting GmbH gelieferter Waren geht auf den Auftraggeber über, wenn die Produkte die Geschäftsräume der Firma Proccess Projekt Consulting GmbH verlassen haben.

b) Kann Proccess Projekt Consulting GmbH eine Installation nicht wie vereinbart durchführen, weil der Auftraggeber die Voraussetzungen dafür nicht oder nur teilweise erfüllt hat, gelten die Produkte als abgenommen. Der Auftraggeber trägt die entstandenen Kosten.

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10. Besondere Zahlungsbedingungen

a) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.

b) Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine Mahnung von Proccess Projekt Consulting GmbH, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises folgt, nicht sofort zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu ei nem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.

c) Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, berechnet Proccess Projekt Consulting GmbH für diese Zeit einen Verzugszins mit einem Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Das gesetzliche Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

d) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für seine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit vor, so kann Proccess Projekt Consulting GmbH die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit dem Auftraggeber einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller - auch der noch nicht fälligen - Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nach Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist Proccess Projekt Consulting GmbH berechtigt, von den Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten, ein - schließlich entgangenen Gewinns, in Rechnung zu stellen.

e) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, ist Proccess Projekt Consulting GmbH berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

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11. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben solange Eigentum von Proccess Projekt Consulting GmbH, bis der Auftraggeber alle aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.

b) Der Auftraggeber hat die Waren bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren

c) und zu versichern. Solange Eigentumsvorbehalt besteht, darf das Eigentum nicht an Dritte übertragen und die Waren nicht weiterverkauft werden.

d) Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, hat Proccess Projekt Consulting GmbH das Recht, nach Fristsetzung und erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurück zu treten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein etwaiger Verwertungserlös aus der Verwertung der zurückgenommenen Vorbehaltsware wird auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

e) Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber Proccess Projekt Consulting GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Gerichts- und Anwaltskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen Proccess Projekt Consulting GmbH und dem Auftraggeber zu Lasten des Letzteren.

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12. Preise

a) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. Mehrwertsteuer. Sie sind sofort ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.

b) Die Nichtangabe der Steuernummer auf der Rechnung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Zahlung.

c) Etwaige dem Auftraggeber eingeräumte Zahlungsmodalitäten berühren die sofortige Fälligkeit der Forderungen nicht.

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13. Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

Sofern nicht anders vereinbart, hat die Proccess Projekt Consulting GmbH neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen wie Reiskosten und Kilometerpauschalen. Das Entgelt für die Dienste der Proccess Projekt Consulting GmbH wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Die bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze gelten für ein Jahr. Bei Festpreisvereinbarung ist 75 % der Honorarforderung bei Auftragserteilung, 15 % nach 90 Tage und 10 % nach Übergabe der erbrachten Leistung fällig. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzlichen Steuer sind allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen.

Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Proccess Projekt Consulting GmbH auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

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14. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Proccess Projekt Consulting GmbH nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er die Bestimmungen des Betriebsverfassungs- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einzuhalten. Bei Tätigkeiten im Rahmen einer ERP-Implementierung obliegt dem Auftraggeber die Pflicht alle für Ihn ausgeführten Tätigkeit zeitnah auf Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit in Sinne seines Unternehmens zu prüfen und überwachen, sowie Sorge zu tragen das alle Informationen vorliegen. Sonstige Abgaben sind vom Auftraggeber selbst einzureichen und auf Richtigkeit zu überprüfen. Die Beschäftigung eines Beraters entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Haftung, und der Pflicht die gesetzlichen Pflichten und daraus resultierenden Berichte, Auswertungen, Salden zeitnah zu prüfen und zu sichten. Sollten Teilbereiche der der Geschäfts -Daten in andere oder fremde Umgebungen erfolgen ist zusätzlich die ordnungsgemäße Verarbeitung der Import / Exporte vom Auftraggeber sicherzustellen. Dies gilt insbesondere wenn Ex-und Importe Stammdaten oder Kontierungsrelevante Daten erhalten und mittels Schnittstelle übergeben werden.

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15. Annahmevertrag

Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so ist Proccess Projekt Consulting GmbH berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

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16. Leistungsänderung

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

Die Proccess Projekt Consulting GmbH ist verpflichtet, nachträgliches
Änderungsverlangen des Auftraggebers auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt die Proccess Projekt Consulting GmbH binnen 14 Tagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit. Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.

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17. Ansprüche Dritter

a) Der Auftraggeber stellt Proccess Projekt Consulting GmbH von Ansprüchen Dritter frei, die im Rahmen der von Proccess Projekt Consulting GmbH zu erbringenden Leistungen eintreten.

b) Proccess Projekt Consulting GmbH gewährleistet, dass die gelieferten Programme keinerlei Schutzrechte Dritter verletzen.

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18. Geheimhaltung

Jede Vertragspartei wird Informationen und Unterlagen geheim halten, die aus dem Bereich der anderen Vertragspartei stammen und als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind. Dies gilt auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus. Sie werden - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufgezeichnet noch verwertet oder an Dritte weitergegeben. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragsparteien ihren Angestellten und Beauftragten auferlegen.

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19. Schlussbestimmungen

a) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Der Auftraggeber und Proccess Projekt Consulting GmbH sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der unwirksamen am nächsten kommt.

b) Gegenüber Kaufleuten gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz von Proccess Projekt Consulting GmbH in Hünenberg Kanton Zug, Schweiz.

c) Es gilt ausschließlich Schweizer Recht. Ausgeschlossen ist das UN- Kaufrechtsübereinkommen vom 11.04. 1980.